Betreuungsverein

Betreuung statt Entmündigung

Seit 1992 gibt es das Betreuungsgesetz. Es verhilft Menschen, die man früher entmündigt hätte,
zu mehr Selbstbestimmung. 

Das Gesetz gilt für Erwachsene, die auf Grund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln können.

Für sie bestellt das Gericht Betreuer, die ihnen helfen, sich in unserer komplizierten Welt zurecht zu finden.

Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes(GG):“(2)Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich."   

Aufgaben des Betreuers

... können zum Beispiel sein:
  • Gesundheitsfürsorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Vermögenssorge
  • Vertretung gegenüber Behörden
  • Abschließen eines Heimvertrages

Aufgaben unseres Betreuungsvereins

Unsere Mitarbeiter übernehmen persönliche Betreuungen. Wir vertreten unsere Betreuten im Rahmen der jeweiligen Aufgabenkreise gerichtlich und außergerichtlich.

Wir suchen und vermitteln geeignete Personen, die ehrenamtlich eine Betreuung  übernehmen wollen. Wir informieren, beraten und unterstützen ehrenamtlich tätige Betreuer.

Wir informieren und beraten über Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen.

Wer trägt die Kosten für eine Betreuung?

  • Der vermögende Betreute muss für die Betreuung selber bezahlen. Die pauschalierte Vergütung ist im Gesetz (§§ 5 und 7 VBBG) verankert.
  • Bei mittellosen Betreuten kommt die Justizkasse für die Kosten der Betreuung auf.
  • Eine Aufwendungspauschale für ehrenamtliche Betreuer kann bei Gericht beantragt werden. Diese trägt die Justizkasse, wenn der Betreute mittellos ist.

Wie lange dauert eine Betreuung?

Das Gesetz regelt, dass eine Betreuung  mindestens alle sieben Jahre überprüft werden muss.

Sollte sich zwischen diesen Zeiträumen zeigen, dass die Betreuung nicht mehr notwendig ist, können sowohl der Betreute als auch der Betreuer darauf hinwirken, dass die Betreuung aufgehoben wird.

Welche Vorsorge kann ich selber treffen?

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie frühzeitig festlegen, wen Sie sich als Betreuer wünschen bzw., wer auf keinen Fall bestellt werden soll.

Das Vormundschaftsgericht wird sich an Ihren Vorschlag halten, sofern nicht gravierende Gründe gegen eine Eignung der Person (§1897BGB) sprechen.

Sie können in einer Betreuungsverfügung eigene Vorstellungen, Lebensgewohnheiten oder Wünsche festhalten, damit der Betreuer dann in Ihrem Sinne handeln kann.

Vorsorgevollmacht

Um ein gerichtliches Betreuungsverfahren zu verhindern, kann eine privatrechtliche Vollmacht erteilt werden. Sie können eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, die Sie in einzelnen oder allen Rechtsgeschäften vertreten soll. Mit dem Original dieser Vollmacht kann diese Person sofort handeln.

Zu beachten ist, dass es in diesen Fällen keine Kontrollinstanz gibt. Es ist also wichtig, dass ein uneingeschränktes Vertrauen zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem besteht und dass der Bevollmächtigte bereit und geeignet ist, stellvertretend für den Vollmachtgeber zu handeln.

(§ 1908 f BGB) Sie können sich an unseren Betreuungsverein wenden, wir beraten sie im Einzelfall bei der Erstellung einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht.

Ihre Ansprechpartner:

Eva-Maria Lindner
Leitung
Telefon +49 (0)8552 974664-120
Natalia Dick
Mitarbeiterin
Telefon +49 (0)8552 974 664-120
Vilma Jaskolla
Mitarbeiterin
Telefon +49 (0)8552 974 664-120
Franz Halser
Büro
Telefon +49 (0)8552 974 664-120
Fax +49 (0)8552 974 664-190